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AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Holz Hönigsberger e.U.,
FN
403472t, (Fassung Jänner/2023)

Anschrift:
Holz Hönigsberger e.U.
Josefstraße 6, 2563 Pottenstein

Telefon:    +43 664 181 34 50
Email:    
   info@holz-hoenigsberger.at
Web:         www.holz-hoenigsberger.at

 

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (‘‘AGB‘‘)

 

1.1. Sämtlichen Warenlieferungen sowie Leistungen – auch Folgeaufträgen bei laufender Geschäftsbeziehung - der Firma Holz Hönigsberger im folgenden „Holz Hönigsberger“ genannt, liegen ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde.

1.2. Sollen abweichende oder ergänzende Bedingungen vereinbart werden, ist zu deren Wirksamkeit eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung durch Holz Hönigsberger erforderlich. Mündliche Zusagen gelten nicht.

1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner (in weiterer Folge: Käufer/Auftraggeber) von Holz Hönigsberger werden daher, auch wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen oder ähnlichem beigefügt sind und diesen von Holz Hönigsberger nicht widersprochen wird, nicht Vertragsinhalt.

1.4 Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des KSchG, treten die zwingenden Bestimmungen des KSchG anstelle der Regelung in den AGB. Die übrigen Bestimmungen dieser AGB bleiben davon aber unberührt.

 

2. Zusagen von Mitarbeitern

 

Wenn unser Unternehmen auch nach dem Konsumentenschutzgesetz Zusagen von Mitarbeitern unseres Unternehmens binden können, wird im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam gemacht, dass es Mitarbeitern unseres Unternehmens verboten ist, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen.

 

3. Vertragsabschluss und Rücktrittsrecht

 

3.1. Angebote von Holz Hönigsberger sind 2 Monate verbindlich. Nach Ablauf von 2 Monate ohne Vorliegen einer schriftlichen Bestellung des Käufers/Auftraggebers an Holz Hönigsberger, gelten alle von Holz Hönigsberger gelegten Angebote als nicht mehr verbindlich.

3.2. Soweit das Angebot auf der Grundlage von Kalkulationsunterlagen erfolgt, führt eine Änderung derselben durch den Käufer/Auftraggeber im Zuge der Arbeiten zu einer entsprechenden Änderung des Angebotes. Der Käufer/Auftraggeber hat Änderungen von Kalkulationsunterlagen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und haftet für sämtlichen Nachteil, der durch die Verspätung oder die Nichtannahme des Angebotes entsteht.
3.3. Die Legung eines Angebotes verpflichtet Holz Hönigsberger nicht zur Annahme des Auftrages und zur Durchführung der dort aufgeführten Leistungen.
3.4. Der Vertragsabschluss kommt mit der an den Käufer/Auftraggeber übermittelten Auftragsbestätigung von Holz Hönigsberger oder, bei deren Fehlen, mit der Durchführung der Lieferung an den Käufer/Auftraggeber zustande. Der Vertrag kommt jedenfalls aber auch ohne Übermittlung einer Auftragsbestätigung zustande, wenn der Käufer/Auftraggeber das Angebot von Holz Hönigsberger schriftlich annimmt oder die schriftliche Auftragsvorlage von Holz Hönigsberger unterfertigt.

3.5 Weicht die vom Kunden unterfertigte Auftragsbestätigung von seiner Bestellung ab, so gilt im Zweifel die Auftragsbestätigung.

3.6. Einreichpläne, Polierpläne, sonstige planerische Unterlagen, Behördenwege und Behördenkontakt sind nicht im Angebot von Holz Hönigsberger enthalten.
3.7. Öffnungen (Fenster, Türen, Luken, Liftschacht, Wartung, etc.) unter 5 m² werden nicht berücksichtigt („Hohl für Voll“).
3.8. Arbeitsgerüste und Schutzgerüste werden gesondert verrechnet.

 

4. Preise und Zahlungsbedingungen

 

4.1. Die Preise von Holz Hönigsberger verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk, (ex works, entsprechend den Incoterms) ohne Verpackung, ohne Transportversicherung, ohne Fracht- und Montagekosten. Alle Preise verstehen sich in Euro, exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern, sonstige Abgaben oder Nebenkosten anfallen sollten, trägt diese der Käufer/Auftraggeber.

4.2. Für die Lieferung von Kleinstmengen erfolgt die Verrechnung von Zuschlägen zur Abgeltung des Mehraufwandes. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen, da entpflichtet.

4.3. Holz Hönigsberger behält sich das Recht vor, vom Käufer/Auftraggeber auch noch vor Durchführung der Lieferung Akonto- bzw. Vorauszahlungen zu verlangen. Holz Hönigsberger ist in diesem Fall berechtigt, mit der Erfüllung solange zuzuwarten, bis der Käufer/Auftraggeber die Anzahlung geleistet hat.

4.4. Die Preise errechnen sich aus den Kosten zum Zeitpunkt der Preisbekanntgabe. Sollten sich Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung ändern, gehen Preiserhöhungen zu Lasten des Käufers/Auftraggebers. Berechnungsfehler werden bei Preiserhöhungen zu Lasten des Käufers/Auftraggebers nachverrechnet.

4.5. Haben sich die Umstände, unter denen der Vertragsabschluss erfolgte, so verändert, dass angenommen werden kann, der Abschluss wäre unter den geänderten Verhältnissen gar nicht erfolgt, so ist Holz Hönigsberger berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (bei bereits angenommenem Angebot) oder vom Angebot im vorvertraglichen Verhältnis zurückzutreten, ohne für etwaige Rücktrittsfolgen zu haften. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die für die Preiskalkulation von Holz Hönigsberger maßgeblichen Umstände soweit geändert haben, dass sie nur mehr 75 % des ursprünglich berechneten Deckungsbeitrags erwirtschaften würde.

4.6 Soweit nicht ausdrücklich eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen wurde, wird nach tatsächlichem Aufwand (Mengen, Flächen usw.) zu den angebotenen Einheitspreisen abgerechnet.

4.7.Für vom Käufer/Auftraggeber bestellte bzw. vereinbarte Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf zusätzliches angemessenes Entgelt. Solche Zusatzaufträge werden mangels gesonderter Vereinbarung nach tatsächlichem Aufwand mit angemessenem Werklohn abgerechnet.
4.8.Regieleistungen werden nach tatsächlicher Arbeitsleistung und tatsächlichem Materialaufwand verrechnet, wobei Material im Umfang üblicher Verkaufspreise samt allfälligen sonstigen Barauslagen und Arbeitsleistungen entsprechend den üblichen Stundensätzen in Rechnung gestellt werden.

4.9. Erweiterungen des Auftrages sind auch ohne Legung eines Nachtragsangebotes gültig, auch wenn sie mündlich erfolgen oder durch die Ausführung angenommen werden. Auf den erweiterten Umfang gilt sinngemäß der bestehende Vertrag.

4.10. Im Sinne der Nachhaltigkeit übermittelt Holz Hönigsberger Rechnungen vorrangig als PDF-Datei via E-Mail an den Käufer/Auftraggeber. Die Angabe der E-Mailadresse durch den Käufer/Auftraggeber wird dabei als Zustimmung zur elektronischen Übermittlung angesehen. Diese Zustimmung kann jederzeit unter info@holz-hoenigsberger.at widerrufen werden. Ab dem Zeitpunkt des Widerrufs folgt eine postalische Zustellung der Rechnung.

4.11. Die Zahlungen sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten, wobei Holz Hönigsberger berechtigt ist, Teilrechnungen zu erstellen.

4.12. Sämtliche Rechnungen von Holz Hönigsberger an den Käufer/Auftraggeber sind sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Allfällige Skontoabzüge werden nur nach gesonderter Vereinbarung akzeptiert, welche ausschließlich nur bei Schlussrechnungen in Anspruch genommen werden können.

4.13. Skonti stehen dem Käufer/Auftraggeber nur dann zu, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.

4.14. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen mit 10 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verrechnet. Überdies gehen sämtliche Mahn-, Inkasso- und Gerichtskosten zu Lasten des Käufers/Auftraggebers. Daneben ist Holz Hönigsberger berechtigt, die Auflösung des Vertrages ganz oder in Teilen zu begehren.

4.15. Der Käufer/Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungs-/Schadenersatzansprüchen oder sonstiger Forderungen gegen Holz Hönigsberger zurückzuhalten. Jegliche Aufrechnung mit Gegenforderungen ist für den Käufer/Auftraggeber ausgeschlossen. Die Aufrechnung durch Holz Hönigsberger selbst bleibt hiervon unberührt.

 

5. Lieferung und Leistung

 

5.1. Holz Hönigsberger ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.

5.2. Die Heranziehung von Subunternehmern zur teilweisen oder auch gänzlichen Ausführung des Auftrages ist jederzeit zulässig.

5.3. Holz Hönigsberger ist stets um termingerechte Auslieferung bemüht. Die von Holz Hönigsberger bekanntgegebenen Lieferfristen sind aber unverbindlich, falls sie nicht ausdrücklich schriftlich als Fixtermin vereinbart werden. Die immer nur als annähernd zu betrachtende Lieferfrist beginnt frühestens mit der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nie vor endgültiger Klärung aller technischen Lieferdetails und der finanziellen Voraussetzungen. Von Holz Hönigsberger allenfalls im Zusammenhang mit Lieferterminen genannte Uhrzeiten sind bloße Richtzeiten und daher ebenfalls nicht verbindlich.

Sollten Termine nicht haltbar sein, wird Holz Hönigsberger den Käufer/Auftraggeber im Rahmen der Möglichkeiten rechtzeitig informieren und einen Ersatztermin vorschlagen. Dies gilt insbesondere für wetterabhängige Arbeiten im Freien. Der Käufer/Auftraggeber kann daraus keinerlei Ansprüche aus Leistungsstörungen geltend machen.

5.4. Ereignisse, die unverschuldet von Holz Hönigsberger eine Hinderung oder Verzögerung der Lieferung verursachten, wie beispielsweise Streik, Ausfall von Materiallieferungen, Maschinenbruch, Unterbindung der Verkehrswege oder Fälle höherer Gewalt berechtigen Holz Hönigsberger nach seiner Wahl zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist oder zum Rücktritt vom Vertrag.

5.5. Wird eine von Holz Hönigsberger angegebene, unverbindliche Lieferfrist um 21 Tage überschritten, so ist der Käufer/Auftraggeber nach Gewährung einer Nachfrist von weiteren 21 Tagen, berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, ohne jedoch Schadenersatzansprüche stellen zu können.

Schadenersatzansprüche gegen Holz Hönigsberger wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, Holz Hönigsberger hat die Verspätung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

5.6. Nimmt der Käufer/Auftraggeber die vertragsmäßig bereitgestellte Ware zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht an, so ist Holz Hönigsberger berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verlangen. Holz Hönigsberger ist auch berechtigt, die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers/Auftraggebers bis zur Abholung der Käufer/Auftraggeber vorzunehmen. Holz Hönigsberger ist außerdem berechtigt, dem Käufer eine Nachfrist von höchstens 7 Kalendertagen zu setzen und nach deren fruchtlosen Verstreichen nach seiner Wahl entweder über die Ware anderweitig zu verfügen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

5.7. Vom Zeitpunkt der Lieferung (Punkt 6.6.) fallen bei Annahmeverzug durch den Käufer/Auftraggeber bis zum Zeitpunkt der Abnahme durch den Käufer/Auftraggeber oder bis zum Zeitpunkt des Vertragsrücktritts von Holz Hönigsberger Lagergebühren an.

5.8 Der Käufer/Auftraggeber hat die ungehinderte Anlieferung der zur Leistungsausführung erforderlichen Materialien, Geräte und Maschinen an den Leistungsort zu gewährleisten, sofern die Leistungsausführung nicht am Betriebsstandort von Holz Hönigsberger erfolgt. Hierfür hat der Käufer/Auftraggeber die Möglichkeit der Zufahrt und Abfahrt mit einem LKW-Kranwagen (bis zu 27 Tonnen) zu gewährleisten. Besteht beim Käufer/Auftraggeber keine derartige Zu- und Abfahrtsmöglichkeit, hat der Käufer/Auftraggeber Holz Hönigsberger vor Auftragserteilung darauf hinzuweisen. Unterlässt der Käufer/Auftraggeber diesen Hinweis, haftet er für jeden Nachteil, der Holz Hönigsberger durch die nicht erteilte Information entsteht.

Für die sichere Verwahrung der von Holz Hönigsberger oder seinen Lieferanten angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräte ist der Käufer/Auftraggeber allein verantwortlich.
Verlust und Beschädigung gehen allein zu seinen Lasten.

5.9. Der Käufer/Auftraggeber ist verpflichtet, vor Ort eine entsprechende (Stark)Strom- und Wasserversorgung auf seine Kosten sicherzustellen und die Kosten des Verbrauchs direkt zu übernehmen, wie er auch entsprechende Lager- und Parkplätze unentgeltlich zur Verfügung zu stellen hat. Die Kosten für die allfällige Inanspruchnahme fremden Grundes trägt ebenso der Käufer/Auftraggeber.

5.10. Holz Hönigsberger ist nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen (z.B. sind Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse durch die dazu berechtigten Gewerbetreibenden vorzunehmen).

5.11 Stellt der Käufer/Auftraggeber bauseitige Helfer zur Verfügung, so haben diese die sicherheitstechnischen Vorgaben von Holz Hönigsberger einzuhalten, widrigenfalls sie der Baustelle verwiesen werden können und Holz Hönigsberger berechtigt ist, die Bauarbeiten einzustellen oder gegen angemessene Vergütung die Arbeiten unter Beiziehung von Ersatzkräften fortführt.

5.12. Der Käufer/Auftraggeber hat ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Vertrages notwendigen Unterlagen, Bewilligungen und Materialien, auf eigene Kosten beizubringen und zeitgerecht an Holz Hönigsberger weiterzugeben.

Der Käufer/Auftraggeber hat Holz Hönigsberger von allen Vorgängen und Umständen rechtzeitig zu informieren, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind.

Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von Holz Hönigsberger bekannt werden. Ebenso hat der Käufer/Auftraggeber die in seine Sphäre fallenden organisatorischen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Leistungen zu schaffen und die Arbeiten nicht ohne wichtigen Grund zu verzögern.

5.13. Für den Fall, dass die Leistungserbringung durch Ereignisse verzögert wird, die nicht von Holz Hönigsberger zu vertreten sind, ist dieser für die Dauer der Behinderung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit, ohne dass dem Käufer/Auftraggeber hieraus ein Rücktrittsrecht oder ein Schadenersatzanspruch zusteht. In diesem Fall werden auch allenfalls vereinbarte Pönale Vereinbarungen hinfällig. Sollten daraus Mehrkosten entstehen, ist Holz Hönigsberger berechtigt, diese zu verrechnen. Für daraus resultierende Verzögerungen von nachfolgenden Gewerke können an den Auftragnehmer keinerlei Ansprüche gestellt werden.

5.14.Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsabschluss durch den Käufer/Auftraggeber verhindert, ist Holz Hönigsberger berechtigt, Schadenersatz in Höhe des gesamten Entgeltes und des darüber hinaus gehenden Schadens zu verlangen. Skizzen, Pläne sowie Materialauszüge werden unmittelbar nach Auftragserteilung erstellt. Falls der Kunde den Auftrag storniert, ist dafür jedenfalls eine Stornogebühr von 20 % berechnet von der Auftragssumme fällig.

5.15. Unterbleibt die Ausführung des Werkes aus Gründen, die dem Käufer/Auftraggeber zuzurechnen sind, ist der Auftragnehmer unbeschadet der Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche insbesondere (§ 1168 ABGB) berechtigt, die gesamten Materialkosten, die Kosten der bisherigen Arbeitsleistung sowie einen Anteil von 30 % der gemäß dem Auftrag voraussichtlich noch zu erbringenden Arbeitsleistung als pauschalem Schadenersatz in Rechnung zu stellen.

5.16. Ist die Leistungserbringung zum Teil oder auch gänzlich unmöglich, ohne dass dies weder von Holz Hönigsberger noch vom Käufer/Auftraggeber zuzurechnen ist, ist Holz Hönigsberger berechtigt, den tatsächlichen bisherigen Materialaufwand samt Barauslagen und die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung in Rechnung zu stellen.

5.17. Holz Hönigsberger ist berechtigt, am Bauplatz eine branchenübliche Firmentafel anzubringen.

 

6. Gewährleistung/Haftung

 

6.1. Für die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungspflicht leistet Holz Hönigsberger Gewähr nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die Funktion seiner Erzeugnisse, sofern der Mangel ordnungsgemäß und unverzüglich schriftlich gerügt wurde. Für handelsübliche oder von den EN-/Ö-Normen oder sonstigen technischen Normen tolerierte Abweichungen von Maß, Gewicht und Qualität leistet Holz Hönigsberger keine Gewähr. Eine Verlängerung dieser Gewährleistungsfrist aufgrund einer allfälligen Mängelbehebung durch Holz Hönigsberger ist ausgeschlossen.

6.2. Der Käufer/Auftraggeber hat Lieferungen und Leistungen gleich welcher Art unverzüglich längstens jedoch innerhalb von 3 Werktagen auf Richtigkeit und Beschaffenheit zu kontrollieren. Der Käufer/Auftraggeber hat etwaige Mängel umgehend schriftlich zu rügen. Offene Mängel sind sofort bei Übernahme des Leistungsgegenstandes zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung schriftlich bekanntzugeben.

6.3. Holz Hönigsberger haftet nur für solche Mängel der Ware, die innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht ab dem Gefahrenübergang in Folge einer vor diesem Zeitpunkt liegenden Ursache gerichtlich geltend gemacht und zuvor unverzüglich ab Kenntnis des Mangels schriftlich gerügt wurden.

Die Vermutung gemäß § 924 ABGB ist ausgeschlossen. Das Rückgriffrecht gemäß § 933b ABGB steht
dem Käufer/Auftraggeber nicht zu.

Die Mängelrüge hat jedenfalls schriftlich zu erfolgen (die Postaufgabe ist zur Fristwahrung ausreichend) und das Datum der Rechnung und des Lieferscheins zu enthalten. In der Mängelrüge ist jeweils anzuführen, welche Warenteile von den Mängeln betroffen sind, worin die Mängel im Einzelnen bestehen und unter welchen

Begleitumständen sie aufgetreten sind. Jeder einzelne Mangel ist genau zu beschreiben und mit Foto zu dokumentieren. Durch unberechtigte oder bedingungswidrige Mängelrügen verursachte Kosten sind an Holz Hönigsberger zu ersetzen. Erfolgt die Mängelrüge nicht entsprechend den oben genannten Bedingungen, sind alle Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche aufgrund der Mangelhaftigkeit ausgeschlossen.

6.4. Die Geltendmachung von Mängeln berechtigt weder zur Minderung, noch zur Zurückhaltung des Kaufpreises seitens des Käufers/Auftraggebers.

6.5. Soweit Holz Hönigsberger Gewähr leistet, tauscht er nach seiner Wahl entweder den mangelhaften Gegenstand oder dessen mangelhafte Teile gegen mängelfreie aus oder bessert nach oder

gewährt dem Käufer/Auftraggeber eine der Preisminderung entsprechende Gutschrift. Behebbare Mängel - auch wenn diese wesentlich sind - bilden keinen Grund für einen Vertragsrücktritt durch den Käufer/Auftraggeber. Holz Hönigsberger ist zur Behebung der Mängel in angemessener Zeit verpflichtet. Alle über die Mängelbehebung hinausgehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers/Auftraggebers.

6.6. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die Ware durch den Käufer/Auftraggeber, seine Leute, seine Beauftragten oder Dritte unsachgemäß behandelt, montiert oder mangelhaft instand gehalten wurde, ferner, wenn Reparaturen oder Änderungen von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft durchgeführt wurden. Ebenso sind natürlicher Verschleiß sowie Schäden durch höhere Gewalt (Elementarschäden, Wasserschäden etc.) von der Gewährleistung ausgeschlossen. Bei Auftreten von Mängeln führen eigenmächtige Verbesserungen durch den Käufer/Auftraggeber, seine Leute oder sonstige von ihm beauftragte Dritte zum Verlust aller Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche, wenn Holz Hönigsberger nicht zuvor die Möglichkeit zur Mangelbehebung hatte. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern Holz Hönigsberger nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.

6.7. Über § 922 Abs. 2 ABGB hinaus übernimmt Holz Hönigsberger keine Garantien, welche z.B. Hersteller direkt zusagen.

6.8. Holz Hönigsberger übernimmt keine Haftung oder Garantie für die Erteilung behördlicher Genehmigungen betreffend den Kauf, die Lieferung, den Einbau bzw. die Montage seiner Waren. Holz Hönigsberger übernimmt für Gestaltungen und bauliche Maßnahmen keine Rechtsprüfung. Diese Prüfungen übernimmt der Käufer/Auftraggeber.

6.9. Für vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Schäden bei der Durchführung der zu erbringenden Leistung haftet Holz Hönigsberger bis zur Höhe des Rechnungsbetrages des betreffenden Auftrages. Weitergehende Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzung, aus vertraglichen Nebenpflichten, aus

Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung sowie weitergehende

Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

6.10. Alle weiteren Ansprüche des Käufers/Auftraggebers oder dritter Personen, vor allem Ansprüche auf Ersatz von Schäden jedweder Art, sowie die Haftung von Holz Hönigsberger für sein zuzurechnendes leicht fahrlässiges Verhalten sind ausgeschlossen.

6.11. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und Holz Hönigsberger hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.

6.12. Wenn und soweit der Käufer/Auftraggeber für Schäden, für die Holz Hönigsberger haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung oder andere) in Anspruch nehmen

kann, verpflichtet sich der Käufer/Auftraggeber zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung von Holz Hönigsberger insoweit auf die Nachteile, die dem Käufer/Auftraggeber durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

 

7. Eigentumsvorbehalt

 

7.1. Bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Waren bleiben diese im Eigentum von Holz Hönigsberger. Zu erwartende oder bereits vollzogene Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind, soweit diese das Vorbehaltseigentum von Holz Hönigsberger berühren, unverzüglich durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Bis zu dieser Verständigung hat der Käufer/Auftraggeber auf seine Kosten alle zur Abwehr des

exekutiven Eingriffs zweckdienlichen Vorkehrungen zu treffen. Die Kosten der Exszindierung sind vom Käufer/Auftraggeber zu ersetzen. Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist Holz Hönigsberger berechtigt, dem Käufer/Auftraggeber das Benützungsrecht an der Ware von Holz Hönigsberger ohne gerichtliche Hilfe zu entziehen. Ebenso darf Holz Hönigsberger die Waren freihändig verwerten und aus dem Erlös zunächst alle Spesen abdecken, dies vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche.

7.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers/Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit, ist Holz Hönigsberger berechtigt, den Leistungsgegenstand jederzeit unter Aufrechterhaltung des Vertrages zurückzunehmen oder den weiteren Gebrauch (insbesondere die Verarbeitung) zu untersagen. Holz Hönigsberger ist ferner berechtigt, den zurückgenommenen Leistungsgegenstand freihändig zu veräußern. Der Erlös wird nach Abzug einer Manipulationsgebühr von 35 %

des erzielten Erlöses auf die offene Forderung angerechnet. Unabhängig davon ist Holz Hönigsberger bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers/Auftraggebers sowie bei erkennbarer Zahlungsunfähigkeit des Käufers/Auftraggebers (z.B. bei entsprechenden Auskünften Dritter, Unterbreitung eines außergerichtlichen Ausgleichsvorschlags an Kunden oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) berechtigt, vom Vertrag

ganz oder teilweise schriftlich zurückzutreten. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung erklärt werden. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von Holz Hönigsberger sind im Falle des Rücktrittes bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch für Lieferungen oder Leistungen, die vom Käufer/Auftraggeber noch nicht übernommen worden sind sowie für von Holz Hönigsberger erbrachte Vorbereitungshandlungen.

7.3. Holz Hönigsberger ist berechtigt, jederzeit zur Wahrung seiner Rechte die Lager- und
Geschäftsräume oder sonstigen Räume (einschließlich Wohnungen) des Käufers/Auftraggebers zu betreten. Im Falle der Ausübung dieser Rechte, insbesondere der Ausübung des Rücknahmerechts aufgrund des vereinbarten
Eigentumsvorbehaltes, verzichtet der Käufer/Auftraggeber auf das Recht, Besitzstörungsklage zu erheben sowie auf die Erhebung der Einwendungen, dass die Vorbehaltsware zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, ferner auf jedweden Schadenersatz oder entgangenen Gewinn. Alle hierdurch erwachsenden Kosten
trägt der Käufer/Auftraggeber allein.

 

8. Rücktritt/Storno

 

8.1. Im Falle der Stornierung eines von Holz Hönigsberger bereits bestätigten Auftrags durch den Käufer/ Auftraggeber verpflichtet sich dieser, eine Stornogebühr im Ausmaße von 55 % des vereinbarten Preises ab dem Beginn der Produktionsfeinplanung und 100% des vereinbarten Preises ab Fertigstellung (ohne Versandkosten) zu bezahlen.

Hiervon unberührt bleiben Schadenersatzforderungen von Holz Hönigsberger für bereits erbrachte Leistungen.

8.2. Ist der Käufer/Auftraggeber mit der vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistungen in Verzug, kann Holz Hönigsberger die Erfüllung der eigenen Verpflichtung bis zur Leistung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, den genannten
noch offenen Restkaufpreis fällig stellen (Terminverlust geltend machen) und bei Nichteinhaltung einer angemessen gewährten Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
8.3. Holz Hönigsberger ist berechtigt, zur Gänze oder zum Teil vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer/Auftraggeber zu vertreten hat, oder durch die Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird, wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers/Auftraggebers entstanden sind und dieser trotz Aufforderung weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder wenn die Verlängerung der Lieferfrist wegen der oben angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.
8.4. Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet
oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden
Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne
Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
8.5. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von Holz Hönigsberger sind im Falle des Rücktritts vom Vertrag bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen abzurechnen und zur Zahlung fällig. Dies gilt auch, soweit die Lieferung und Leistung vom Käufer/Auftraggeber noch nicht übernommen wurde. Holz Hönigsberger steht auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

 

9. Transport und Gefahrenübergang


Der Transport einschließlich des Verladens der Lieferung erfolgt auf Gefahr und
Rechnung des Käufers/Auftraggebers. Jedenfalls geht die Gefahr beim Verlassen des
Betriebsgeländes von Holz Hönigsberger auf den Käufer/Auftraggeber über.

 

10. Materialien, Muster, Pläne, Geistiges Eigentum


10.1. Holzprodukte sind natürlich gewachsene Materialien. Muster können lediglich die allgemeine Farbe, Struktur und Beschaffenheit des Werkstoffs wiedergeben. Abweichungen in Farbton und Maserung sind nicht nur möglich sondern sogar zu erwarten. Holz Hönigsberger haftet nicht für die farbliche und strukturelle Gleichheit der gelieferten bzw. verarbeiteten Produkte mit allfälligen Mustern.
10.2. Das zu verwendende Holz wird in Farbe und Struktur möglichst auf einander abgestimmt ausgewählt. Abweichungen und Unterschiede in Farbe, Schattierungen, Maserung, Poren, Einsprengungen usw. stellen
keine Werkstofffehler bzw. Mängel dar, sondern sind in der Natur der Produkte gelegene Eigenschaften (Naturgebilde). Sie unterliegen nicht der Gewährleistungspflicht von Holz Hönigsberger.
10.3. Soweit eine fachgerechte Behebung von Mängeln im Holz erfolgen kann und von Holz Hönigsberger vorgenommen wird, sind die Produkte dadurch als mangelfrei anzusehen.

10.4. Der Käufer/Auftraggeber  nimmt zur Kenntnis, dass Holz einem Alterungsprozess unterliegt und einer laufenden Pflege bedarf.

10.5. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Musterkataloge, Prospekte,

Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum von Holz Hönigsberger unter Schutz der einschlägigen Gesetzesbestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung und Wettbewerb. Der Käufer/Auftraggeber nutzt die von Holz Hönigsberger erbrachten Leistungen ausschließlich für den vorher vereinbarten Zweck.

Darüber hinausgehende Nutzungen müssen schriftlich vereinbart sein. Konzepte, Strategien und Systeme, die von Holz Hönigsberger entwickelt wurden, werden immer nur für ein juristisch selbständiges Unternehmen erstellt. Die Nutzung über angeschlossene und verbundene Unternehmen muss gesondert vertraglich vereinbart werden.

10.6. Der Käufer/Auftraggeber verpflichtet sich weiter zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung aufrecht. Bei ihrer Verwendung ohne Zustimmung ist Holz Hönigsberger zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr von 45% Prozent der Angebotssumme berechtigt, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim verletzten Werk um ein Werk nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) handelt oder nicht.

10.7. Holz Hönigsberger ist berechtigt von seinem Werk Lichtbilder anzufertigen und diese in weiterer Folge für Werbezwecke z.B. als Referenz auf der Homepage von Holz Hönigsberger zu verwenden, außer der Kunde widerspricht dem schriftlich.

 

11. Schutzrechte Dritter

 

11.1. Bringt der Käufer/Auftraggeber geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Käufers/Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

11.2. Der Kunde hat Holz Hönigsberger diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

 

12. Datenschutz

 

12.1. Infolge einer Angebotsanfrage an Holz Hönigsberger werden die persönlichen Daten im Sinne der DSGVO behandelt. Es gelten die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.

12.2. Der Käufer/Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass eine Anfrage an die Warenkreditevidenz des Kreditschutzverbandes von 1870 erfolgen kann. Des Weiteren willigt der Käufer/Auftraggeber ein, dass im Fall seines Zahlungsverzuges alle Daten der Warenkreditevidenz übermittelt und von dieser Dritten zugänglich gemacht werden.

 

13.Gerichtsstand und Erfüllungsort

 

13.1. Für die Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort Pottenstein auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

13.2. Für den Fall von Streitigkeiten, welche sich aus diesen AGB oder einem mit Holz Hönigsberger geschlossenen Vertrag ergeben oder sich auf die Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit der AGB oder des Vertrages beziehen, einschließlich Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen der gegenständlichen AGB oder eines Vertrages mit Holz Hönigsberger vereinbaren die Vertragsteile die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wiener Neustadt, Österreich. Unabhängig davon ist Holz Hönigsberger berechtigt, nach seiner Wahl den Käufer/Auftraggeber vor dem nach dessen Sitz oder dessen Niederlassung sachlich zuständigen ordentlichen Gericht zu klagen.

13.3. Auf alle Fragen der Auslegung dieser AGB oder aller vom Lieferanten mit dem Kunden abgeschlossenen Verträge ist ausschließlich formelles und materielles österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und sonstiger Verweisungsnormen anzuwenden. Vertragssprache und Verfahrenssprache ist Deutsch.

 

14. Salvatorische Klausel

 

14.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, wird hierdurch der übrige Inhalt der AGB nicht berührt. Ergeben sich Lücken, so verpflichten sich die Vertragsteile, eine Regelung zu treffen, die im wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

 

15. Schlussbestimmungen


15.1. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.

15.2. Eigenmächtige Änderungen oder Streichungen unserer AGB ändern nichts an deren Gültigkeit. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner haben keinerlei Geltung. Aus einem Schweigen zu solchen abweichenden Geschäftsbedingungen kann keine Zustimmung geschlossen werden.

15.3. Die Abtretung von Ansprüchen des Käufers/Auftraggebers bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von Holz Hönigsberger. Holz Hönigsberger seinerseits ist berechtigt, seine Forderungen abzutreten.